Entwurf für Dritte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
Bund, 04.06.2021 Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom sieht in Deutschland erstmals umfassende gesetzliche Regelungen zum Schutz vor Radon vor
Der Verordnungsentwurf enthält eine Ergänzung von § 155 der Strahlenschutzverordnung. Dabei wird der Umstand zu Nutze gemacht, dass bei den nach § 127 Absatz 1 und § 128 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes vorgeschriebenen Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft eine vom Bundesamt für Strahlenschutz anerkannte Stelle zu beteiligen ist. Neben den Messwerten erhält diese anerkannte Stelle zur Auswertung der Messergebnisse weitere Rahmendaten zu dem Arbeitsplatz von den für den Arbeitsplatz Verantwortlichen und somit wichtige Informationen, die zu dem benötigten Erkenntnisgewinn für den Umgang mit dem Risiko der Exposition durch Radon in Gebäuden beitragen können. Der Entwurf sieht daher Regelungen vor, die eine Weitergabe der Informationen durch die anerkannte Stelle an das Bundesamt für Strahlenschutz zu wissenschaftlichen Zwecken ermöglichen und somit zu einer weiteren Verbesserung des Strahlenschutzes beitragen.
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