Bund, 02.08.2021
Anpassung an neue Mindestdeckungssummen im Atomrecht
Die Änderungsverordnung passt die Regelungen der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung zur Festsetzung der Deckungsvorsorge an die neuen Mindestdeckungssummen an, die das Protokoll von 2004 zur Änderung des Pariser Übereinkommens für Kernanlagen und für die Beförderung von Kernmaterialien vorschreibt.
Im Anwendungsbereich der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung beträgt die Höhe der Deckungsvorsorge für Kernanlagen mit geringem Gefahrenpotenzial in keinem Fall weniger als 70 Millionen Euro und für Beförderungen von Kernmaterialien in keinem Fall weniger als 80 Millionen Euro. Unter Berücksichtigung dieser Mindestdeckungssummen erhöhen sich in Abhängigkeit des Gefahrenpotenzials die Regeldeckungssummen für Kernanlagen und für Beförderungen von Kernmaterialien im Rahmen der nach diesem Verordnungsentwurf vorgesehenen Höchstgrenzen. Die gefahrabhängige Staffelung der Regeldeckungssummen unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen führt gegenüber den bisherigen Regelungen insgesamt zu einer Erhöhung der finanziellen Mittel, die zur Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen im Anwendungsbereich des Pariser Übereinkommens zur Verfügung stehen.
Die Vertragsstaaten sind angehalten, in ihrer Gesetzgebung eine Deckungsvorsorge vorzusehen, die die festgelegten Mindestdeckungssummen nicht unterschreitet und in einem angemessenen Verhältnis zum Gefahrenpotenzial der Anlagen und Tätigkeiten steht, bei denen sich die Haftung nach dem Pariser Übereinkommen bestimmt.
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