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Entwurf für Verordnung zur Änderung der Heizkostenabrechnungsverordnung

Bund, 19.08.2021
Umsetzung der novellierten EU-Energieeffizienzrichtlinie hinsichtlich Einrichtungen zur Verbrauchserfassung

Die Bundesregierung hat am 4. August 2021 einen Entwurf über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung beschlossen.

Zur Umsetzung der novellierten EU-Energieeffizienzrichtlinie ist vorgesehen, dass Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung eingebaut werden, fernablesbar sein müssen. Der Entwurf sieht ferner vor, dass ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung nur noch solche fernablesbaren Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert werden dürfen, die interoperabel und sicher an ein Smart-Meter-Gateway nach dem Messstellenbetriebsgesetz anbindbar sind. Neu ist zudem, dass bis zum Inkrafttreten der Verordnung installierte, nicht fernablesbare Ausstattungen bis Ende 2026 mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachgerüstet oder durch fernablesbare Ausstattungen ersetzt werden müssen. Eine Ausnahme gilt, wenn dies im Einzelfall wegen besonderer Umstände technisch nicht möglich ist oder durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.

Des Weiteren müssen die Gebäudeeigentümer in den Fällen, in denen fernablesbare Ausstattungen installiert wurden, ab dem Inkrafttreten der Verordnung mindestens zweimal im Jahr Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen bereitstellen. Ab dem 1. Januar 2022 müssen diese mindestens monatlich bereitgestellt werden. Dies geht über die bisherigen Pflichten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hinaus.

Entwurf: Änderung HeizkostenV
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