Bund, 08.09.2021
Bereitstellung eines transparenten und praktikablen Regulierungsgerüsts für Betreiber von Wasserstoffnetzen
Die Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen gilt für Betreiber von Wasserstoffnetzen, die sich nach § 28j EnWG für eine Teilnahme an der Regulierung entschieden haben. Die Regelungen konzentrieren sich im Sinne einer Startregulierung auf Vorgaben zur Bestimmung der Netzkosten eines Wasserstoffnetzbetriebs. Es wird nicht nur geregelt, wie mit neuen Anlagen umzugehen ist, die originär für den Betrieb eines Wasserstoffnetzes errichtet werden, sondern auch, wie mit Anlagen des Gasversorgungsnetzbetriebs umzugehen ist, die zu Anlagen des Wasserstoffnetzbetriebs umgewidmet werden. Die Regelungen orientieren sich maßgeblich an den Vorgaben im Bereich der Regulierung des Gasnetzbetriebs.
Ferner regelt die Verordnung Grundzüge der Entgeltbestimmung. Sich hierauf zu beschränken und keine umfassenden Vorgaben zur Entgeltbestimmung vorzusehen, ist eine bewusste Entscheidung des Verordnungsgebers, um insbesondere die Markthochlaufphase der Wasserstoffwirtschaft und des Wasserstoffnetzbetriebs zu unterstützen. Die Betreiber von Wasserstoffnetzen sollen während der Markthochlaufphase die Möglichkeit erhalten, verschiedene geeignete Konzepte zu erproben und darauf aufbauend „best-practice“-Ansätze für den Wasserstoffnetzbetrieb zu entwickeln.
Die Änderung der Anreizregulierungsverordnung in Artikel 2 stellt eine notwendige Folgeänderung für den Fall dar, dass ein Betreiber von Gasversorgungsnetzen seine Anlagen an Betreiber von Wasserstoffnetzen abgibt und die im Rahmen der Anreizregulierung festgelegte Erlösobergrenze des Betreibers eines Gasversorgungsnetzes entsprechend angepasst werden muss.
Die Bundesregierung hat den vorgelegten Entwurf einer Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung am 22.09.2021 verabschiedet.
Der Bundesrat hat der Verordnung am 05.11.2021 ohne Änderungen zugestimmt.
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