Bund, 28.10.2021
Bestimmungen zur Festlegung der jährlichen Emissionsmengen sowie zur finanziellen Kompensation von Unternehmen zur Vermeidung unzumutbarer Härten
Bei der BEHV handelt es sich um die zentrale Durchführungsverordnung zum Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung werden der BEHV zwei neue Abschnitte hinzugefügt:
- In den gesetzlichen Regelungen ist die Gesamtmenge an Emissionszertifikaten nicht abschließend festgelegt. Mit dem neuen Abschnitt 4 der Verordnung setzt die Bundesregierung die Verordnungsermächtigung zur Festlegung der jährlichen Emissionsmengen (§ 4 Absatz 2 BEHG) zur Ermittlung der Erhöhungsmengen (§ 4 Absatz 4 BEHG) sowie zur Ermittlung des Zusatzbedarfs (§ 5 Absatz 2 BEHG) um.
- Mit der zusätzlichen Regelung in Abschnitt 5 der Verordnung setzt die Bundesregierung die Verordnungsermächtigung nach § 11 Absatz 1 Satz 4 BEHG um. Unternehmen, bei denen die Einführung des Brennstoffemissionshandel im Einzelfall zu verfassungsrechtlich unvertretbaren Folgen führt, werden damit in die Lage versetzt, die in § 11 Absatz 1 BEHG vorgesehene Kompensation zu beantragen und erhalten Klarheit über die mindestens erforderlichen Angaben und Nachweise. Die Anforderungen zur Antragstellung spiegeln dabei aber auch den Ausnahmecharakter dieser finanziellen Kompensation wider.
Im Rahmen der Länder- und Verbändebeteiligung können bis zum 11. November 2021 Stellungnahmen zu dem Verordnungsentwurf eingereicht werden.
Entwurf: Änderung BEHV
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