Bund, 14.12.2021
Erweiterung des Anwendungsbereichs der Nachhaltigkeitsverordnungen
Mit den Regelungen werden Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen im Bereich der Stromerzeugung und Biokraftstoffherstellung aus Biomasse aus der Richtlinie (EU) 2018/2001 (Erneuerbare-Energien-Richtlinie – RED II) in nationales Recht umgesetzt. Der Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsverordnungen wird in Umsetzung der EU Vorgaben von flüssiger um gasförmige und feste Bioenergieträger erweitert. Weiterhin werden Anlagenschwellenwerte (bezogen auf die Gesamtfeuerungswärmeleistung in MW) für die Anwendung der Vorgaben der BioSt-NachV festgelegt. Die Regelungen sehen Erweiterungen der einzuhaltenden Nachhaltigkeitskriterien und Maßgaben zur Treibhausgaseinsparung vor. Zünftig unterliegen neben landwirtschaftlicher nun auch forstwirtschaftliche Biomasse den Vorgaben der BioSt-NachV und Biokraft-NachV.
Zur Erreichung der Klimaziele der Europäischen Union und der damit verbundene Ausbau erneuerbarer Energien haben in den letzten Jahren europaweit zu einem Anstieg des Biomasseverbrauchs geführt. Doch der massive Anbau nachwachsender Rohstoffe, wie beispielsweise Mais oder der Import von Palmöl, bringt auch Risiken für die biologische Vielfalt mit sich. Die neuen Vorgaben zielen darauf, das Risiko negativer Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, z.B. durch die Inanspruchnahme von Biomasse auf Flächen mit hohem Wert für die Biodiversität und Treibhausgasemissionen bei der Nutzung der Biomasse als erneuerbare Energie, zu mindern.
Der Verordnungsentwurf vom 24.11.2021 ist am 08.12.2021 in Kraft getreten.
Entwurf: Neufassung BioSt-NachV und Biokraft-NachV
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