Bund, 04.03.2022
Schaffung von Rahmenbedingungen zur Umsetzung der Ausbauziele
Um die nötige Dynamik des Ausbaus der Windenergie auf See zu erzeugen, bedarf es einer grundlegenden Überarbeitung des WindSeeG 2020 sowie ergänzend Anpassungen des Energiewirtschaftsgesetzes.
Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs zusammengefasst:
- Die gesetzlichen Ausbauziele werden auf Grundlage der Ziele aus dem Koalitionsvertrag auf mindestens 30 GW bis 2030, mindestens 40 GW bis 2035 und mindestens 70 GW bis 2045 angehoben und Ausbauvolumina gesetzlich vorgegeben.
- Dazu werden Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen vorgezogen und zudem auch nicht zentral voruntersuchte Flächen ausgeschrieben, an zwei separaten Ausschreibungsterminen im Jahr. Die Ausschreibung von Flächen dieser beiden Kategorien wird auch nach der Erreichung des Ausbauziels von 30 GW hinaus fortgesetzt, mit einer hälftigen Aufteilung der Ausschreibungsvolumina.
- Das Ausschreibungsdesign für Windenergie auf See wird angepasst. Es werden unterschiedliche Ausschreibungsdesigns für zentral voruntersuchte Flächen und für nicht zentral voruntersuchte Flächen eingeführt.
- Für zentral voruntersuchte Flächen erfolgt der Zuschlag in der Ausschreibung an den Bieter mit dem geringsten anzulegenden Wert für einen Differenzvertrag (Contract-for-Difference) mit zwanzigjähriger Laufzeit.
- Für nicht zentral voruntersuchte Flächen erfolgt die Vergabe anhand qualitativer Kriterien, worunter ein Gebot für eine Zahlung fällt, an den Bieter mit der höchsten Punktzahl. Die Kriterien neben der Zahlung sind der Energieertrag, der umfassendste PPA-Abschluss, die Vereinbarkeit mit Natur- und Artenschutz und die Recyclingfähigkeit der Rotorblätter.
- Die Einnahmen aus den Zahlungen bei den nicht zentral voruntersuchten Flächen fließen zu 80 Prozent in die Offshore-Netzumlage und zu 20 Prozent in den Naturschutz. Dadurch leistet die Einführung der Zahlung einen Beitrag zur Senkung der Stromkosten und erhöht die Akzeptanz des Ausbaus, in dem Belange des Naturschutzes gestärkt werden.
- Die Prüfung und Bewertung der Gebote im Zuge der Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen erfolgt durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
- Für die Errichtung von Windenergieanlagen auf See auf nicht zentral voruntersuchten Flächen werden Realisierungsfristen vorgegeben.
- Der Zeitraum für die Gebotsabgabe bei zentral voruntersuchten Flächen wird auf vier Monate verkürzt.
- Flächen, die keinen Zuschlag bekommen haben, werden erneut im anderen Ausschreibungsdesign ausgeschrieben.
- Der Höchstwert wird im Zuge der Umstellung des Ausschreibungsdesigns auf Differenzverträge angepasst.
- Die Möglichkeit der Inhaber von Projekten vor Schaffung des WindSeeG auf Kostenerstattung für ihre noch verwertbaren Daten wird auf nicht zentral voruntersuchte Flächen erweitert.
- Erforderliche Sicherheitszahlungen werden angesichts absehbar einhundertprozentiger Realisierungsrate der Projekte aus den Übergangsausschreibungen sowie internationaler Erfahrungen teilweise herabgesetzt. Zudem wird die Leistung der vollen Sicherheit erst innerhalb von zwei Monaten nach Zuschlag vorausgesetzt. So erfolgt eine Entlastung der Bieter unter Wahrung einer hohen Realisierungswahrscheinlichkeit.
- Es erfolgen umfassende Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung. So werden Umweltprüfungen und Beteiligungsrechte stärker gebündelt. Erneute Erhebungen bereits zuvor untersuchter Aspekte entfallen.
- Bei zentral voruntersuchten Flächen entfällt das Planfeststellungsverfahren und wird ersetzt durch ein zügigeres Plangenehmigungsverfahren.
- Die Belange der Windenergie auf See in der Abwägung werden gestärkt.
- Es werden Vorgaben zur Dauer von Verfahren zur Planfeststellung und Plangenehmigung erlassen.
- In Schutzgebieten dürfen Windenergieanlagen nur gebaut werden, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
- Vorgaben für das Vorliegen der Beinrächtigung mariner Biotope.
- Übertragung der Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für alle Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Gesetz.
- Um eine effiziente und zügige Nachnutzung von Flächen sicherzustellen, werden Vorgaben zur Planung und Vorbereitung der Nachnutzung sowie zu Repowering erlassen.
- Es werden Vorgaben zur Planung und Genehmigung von Wasserstoffpipelines erlassen.
- Die Offshore-Netzanbindung kann künftig direkt nach Aufnahme der Fläche in den Flächenentwicklungsplan vergeben werden. Diese Maßnahme beschleunigt die Auftragsvergabe um mehrere Jahre.
- Der voraussichtliche Fertigstellungstermin wird bereits 36 Monate vor dem Eintritt zum verbindlichen Fertigstellungstermin. Daran anknüpfend muss der Nachweis der bestehenden Finanzierung für die Errichtung von Windenergieanlagen auf See bereits 2 Monate nach dem Entstehen der Verbindlichkeit des Fertigstellungstermins vorgelegt werden.
Bei diesem Entwurf handelt es sich um einen Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Dieser Entwurf ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Es können sich daher im weiteren Verfahrensverlauf noch Änderungen ergeben. Stellungnahmen zu diesem Entwurf können bis Donnerstag, 17. März, 12.00 Uhr eingereicht werden und sind elektronisch zu richten an: Buero-IIIB7@bmwk.bund.de.
Entwurf: Änderung WindSeeG
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