Bund, 10.03.2022
Regeung von Einzelheiten der finanziellen Kompensation für ETS-Anlagenbetreiber
Mit der vorliegenden Verordnung setzt die Bundesregierung die Verordnungsermächtigung nach § 11 Absatz 2 BEHG um. Sie legt die Voraussetzungen der Berechnung und des Verfahrens für eine vollständige finanzielle Kompensation im Sinne des § 11 Absatz 2 BEHG fest.
Die Verordnung gliedert sich in vier Abschnitte (Allgemeine Vorschriften, Berechnung der Kompensationshöhe, Kompensationsverfahren, sonstige Regelungen). Nach den allgemeinen Vorschriften sowie Antragsvoraussetzungen im ersten Abschnitt enthält der zweite Abschnitt die Bestimmungen zur Berechnung der Kompensationshöhe. Im Anschluss werden im dritten Abschnitt das Kompensationsverfahren datenschutzrechtliche Vorschriften geregelt. Der vierte Abschnitt enthält die sonstigen Regelungen und Schlussbestimmungen.
Entwurf: BEDV
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