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Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG

Entwurf für Gesetz zur Umsetzung der EU-Vorgaben zu Herkunftsnachweisen für Gas, Wasserstoff, Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen

Bund, 15.08.2022
Umsetzung der Vorgaben in Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001

Nachdem es für Strom aus erneuerbaren Energien bereits ein Herkunftsnachweisregister beim Umweltbundesamt gibt, sollen solche Register nunmehr auch für gasförmige Energieträger (Gas, Wasserstoff) und Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen eingerichtet werden. Herkunftsnachweise dienen dazu, einem Endkunden gegenüber dokumentieren zu können, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen produziert wurde; sie machen die Herkunft des Energieträgers aus erneuerbaren Energien somit transparent. In einer Datenbank wird die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen registriert. Gleichzeitig sorgt der Herkunftsnachweis dafür, dass diese Qualität für dieselbe Energie aus erneuerbaren Quellen nur einmal berücksichtigt werden kann. Herkunftsnachweise sind ein Instrument der Verbraucherinformation und dienen damit auch dem Verbraucherschutz.

Es werden in einem Herkunftsnachweisregistergesetz für gasförmige Energieträger sowie für Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen die Grundlagen für die Einrichtung von Registern für Herkunftsnachweise aus gasförmigen Energiequellen sowie für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen geschaffen. Das Artikelgesetz dient der Umsetzung der Vorgaben in Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Artikel 1 enthält mit dem Herkunftsnachweisregistergesetz (HKNRG) ein Stammgesetz zur Schaffung der Grundlagen für die Einrichtung von Registern für Herkunftsnachweise aus gasförmigen Energiequellen sowie für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen. Artikel 2 des Gesetzes enthält eine durch die Einführung des HKNRG notwendige Folgeänderung in der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsverordnung.

Entwurf HKNRG
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