Bund, 19.08.2022
Ausnahmen von emissionsbezogenen Anforderungen und Emissionsgrenzwerten während Gasmangellage
Ziel der angestrebten Änderung ist es, den zuständigen Behörden – zeitlich beschränkt auf die Gasmangellage – über zusätzliche Ausnahmemöglichkeiten weitere Instrumente an die Hand zu geben, um angemessen und flexibel auf derzeit noch nicht vollständig absehbare Konsequenzen einer unwahrscheinlichen aber möglichen Notfalllage reagieren zu können.
Mit dem Entwurf wird im § 16 der 30. BImSchV für die zuständigen Behörden eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen, Ausnahmen von einzelnen emissionsbezogenen Regelungen der §§ 4 bis 6 und 13 zulassen zu können, solange und soweit dies für die Bewältigung einer durch den Gasmangel ausgelösten Notwendigkeit erforderlich ist.
Entwurf: Änderung 30. BImSchV
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