Bund, 07.09.2022
Steuerentlastung energieintensiver Unternehmen
Unternehmen des produzierenden Gewerbes erhalten im Energie- und Stromsteuerrecht u.a. den sogenannten Spitzenausgleich (§ 10 StromStG, § 55 EnergieStG). Diese Steuerentlastungen ermöglichen es ihnen, für alle Energie- und Stromverbräuche eines Jahres unter rechnerischer Zugrundelegung der Rentenversicherungsbeiträge bis zu 90 % der nach Abzug der allgemeinen Steuerentlastung dann noch verbleibenden Energie- bzw.- Stromsteuer auf Heizstoffe und Strom zurückerstattet zu bekommen. Voraussetzungen sind, dass diese Unternehmen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben und die Bundesregierung jeweils festgestellt hat, dass die mit der deutschen Wirtschaft vereinbarten jährlichen Zielwerte zur Reduzierung der Energieintensität erreicht wurden. Die Zielwerte für die Reduktion der Energieintensität sind lediglich bis zum Jahr 2020 als Voraussetzung für das Antragsjahr 2022 festgeschrieben. Der Spitzenausgleich ist daher nur bis Ende 2022 gesetzlich verbindlich geregelt. Um die energieintensiven Unternehmen angesichts der hohen Preise zu unterstützen, hat der Koalitionsausschuss im Maßnahmenpaket des Bundes zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen vom 3. September 2022 beschlossen, dass der sogenannte Spitzenausgleich bei der Strom- und der Energiesteuer um ein weiteres Jahr bis Ende 2023 verlängert wird.
Entwurf: SpAVerlG
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