Bund, 22.09.2022
Erleichterte Genehmigungsverfahren während Gasmangellage
In der angespannten Versorgungslage ist die zügige Durchführung von Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erforderlich. Um kurze Verfahrensdauern zu erreichen, sind zeitlich befristete Verfahrenserleichterungen erforderlich. Der Entwurf sieht Sonderregelungen zur Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen bestimmter Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG sowie weitere Verfahrenserleichterungen vor, wenn das entsprechende Verfahren in einem spezifischen, näher beschriebenen Zusammenhang mit der Gasmangellage durchzuführen ist.
Bei einem Brennstoffwechsel durch Gasknappheit sollen Fristen zu Bekanntmachung verkürzt werden. Auch ist geplant, im Fall einer Gasmangellage auf Anzeige und Änderungsgenehmigung beim Brennstoffwechsel zu verzichten. Abweichungen von der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und ein Überschreiten von Immissionsrichtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA LÄrm) sollen zulässig sein, wenn infolge einer Gasmangellage unter anderem ein Brennstoffwechsel erforderlich ist oder die nötigen Betriebsmittel für Abgaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfügung stehen.
Entwurf: Änderung BImSchG
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