Bund, 16.11.2022
Erfassung und Übermittlung von Kfz-Energieverbrauchsdaten bei der Hauptuntersuchung
Durch die Verordnung über die Erfassung von Kfz-Energieverbrauchsdaten und ihre Übermittlung an die europäische Kommission soll die Vorgabe des Artikels 10 der EU-Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 zur Erfassung von Energieverbrauchsdaten aus Pkw und leichten Nutzfahrzeugen im Rahmen der Hauptuntersuchung in deutsches Recht umgesetzt werden.
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/631 muss die Europäische Kommission ab 2021 in den Fahrzeugen gespeicherten Daten von allen Fahrzeugen, die mit einer fahrzeuginternen Einrichtung zur Überwachung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs ausgestattet sind und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/631 fallen, erheben, um zu überprüfen, wie sich der reale Energieverbrauch (und somit die realen CO2-Emissionen) neuer Pkw und neuer leichter Nutzfahrzeuge entwickelt. Auch die Fahrzeugidentifizierungsnummer wird erhoben, um den aus den Fahrzeugen ausgelesenen Energieverbrauchsdaten mit den offiziellen Verbrauchswerten des jeweiligen Fahrzeugs abgleichen zu können (offizielle Verbrauchswerte werden abhängig von der individuellen Ausstattung eines Fahrzeugs einzeln berechnet). Nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 müssen die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass die Energieverbrauchsdaten ausgelesen werden, wenn die Fahrzeuge der technischen Überwachung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/45/EU unterzogen werden (in Deutschland ist das die Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) und die erhobenen Energieverbrauchsdaten zusammen mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer jährlich an die Europäische Umweltagentur (EUA) übermittelt werden. Die Erfassung der Daten hat spätestens ab Mai 2023 zu beginnen.
Entwurf: KfZ-EEV
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