Bund, 25.11.2022
Entlastung von Letzverbrauchern durch Abschöpfung von Überschusserlösen
Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher werden bis zum 30. April 2024 entlastet. Das gilt für alle Letztverbraucher (z.B. private, gewerbliche oder gemeinnützige Letztverbraucher). Diese Entlastung wird für das Jahr 2023 durch dieses Gesetz und für das Jahr 2024 durch ergänzende Verordnungen umgesetzt. Im Einzelnen ist die Entlastung wie folgt ausgestaltet:
- Die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft, deren vertragliche Strompreise bereits jetzt oder zukünftig über einer gesetzlich definierten Höhe liegen, werden durch ein Basispreiskontingent bei ihrem Stromverbrauch entlastet, indem jede Stromentnahmestelle eine bestimmte Strommenge zu einem vergünstigten Preis erhält. Um Stromsparanreize möglichst weitgehend zu erhalten, wird die vergünstigte Strommenge bemessen an der historischen Netzentnahme jeder Stromentnahmestelle.
- Entnahmestellen bis 30.000 kWh historischem Jahresverbrauch, also insbesondere Haushalte und Kleingewerbe, erhalten ein auf 40 Cent/kWh (inklusive Netzentgelten, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckeltes Kontingent in Höhe von 80 Prozent ihres historischen Netzbezuges.
- Entnahmestellen mit mehr als 30.000 kWh historischem Jahresverbrauch, also insbesondere mittlere und große Unternehmen, erhalten ein auf 13 Cent/kWh (zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckeltes Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres historischen Netzbezuges.
- Um den Elektrizitätsversorgungsunternehmen ausreichend Zeit für die Implementierung der Strompreisbremse zu geben, erfolgt die Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 im März 2023.
Die für diese Entlastungsmaßnahmen erforderlichen Finanzmittel werden in besonderem Umfang aus der Stromwirtschaft generiert. Viele Stromerzeuger erzielen daher gegenwärtig erhebliche Mehreinnahmen, die zum ganz überwiegenden Teil unerwartet waren („Überschusserlöse“). Diese Überschusserlöse werden mit diesem Gesetz in angemessenem Umfang abgeschöpft und über einen Wälzungsmechanismus zur Finanzierung der Entlastungsmaßnahmen verwendet.
Entwurf: StromPBG
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