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Entwurf für Gesetz zur Einführung einer Gaspreisbremse

Bund, 25.11.2022
Staatlich finanzierte Entlastung für Letztverbraucher

Um die extremen Belastungen für Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher sowie Kundinnen und Kunden abzufangen, soll eine Preisbremse für Erdgas und Wärme von 1. Januar bzw. 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023 eingeführt werden. Im Einzelnen ist die Entlastung wie folgt ausgestaltet:

- Kleine und mittlere Letztverbraucher (SLP-Kunden), unter anderem Bürgerinnen und Bürger sowie viele kleinere und mittlere Unternehmen, erhalten ein Basispreiskontingent von 80 Prozent ihres Verbrauchs von Erdgas und Wärme zu einem vergünstigten Preis von 12 beziehungsweise 9,5 Cent je Kilowattstunde.

- Industrielle Letztverbraucher und Kunden sowie die zugelassenen Krankenhäuser werden entlastet, indem sie ein Basiskontingent von 70 beziehungsweise 80 Prozent zu einem vergünstigen Preis erhalten. Diese Entlastung verbleibt im Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine, den die EU-Kommission am 28. Oktober 2022 beschlossen hat.

- Vermieter berücksichtigen die Entlastungen, die sie von ihren Erdgas- und Wärme, aber auch Stromversorgern erhalten, im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode. In bestimmten Konstellationen müssen Vermieter zudem die festgelegte Betriebskostenvorauszahlung senken. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Vermieter seit Januar 2022 die Betriebskostenvorauszahlung erstmals vereinbart oder im Hinblick auf die gestiegenen Preise erhöht hat. Analoge Regelungen gelten für Gemeinschaften der Wohnungseigentümer im Verhältnis zu einzelnen Wohnungseigentümern.

Anders als bei der Strompreisbremse, bei der die erforderlichen Finanzmittel für die Entlastungsmaßnahmen vorrangig aus der Stromwirtschaft generiert werden sollen, kommt der Bund für die Preisbremsen für Erdgas und Wärme auf. Soweit die Lieferanten die Entlastungen an die Letztverbraucher oder Kunden weiterreichen, haben sie einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Die Erfüllung des Erstattungsanspruchs tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers oder des Kunden. Der Lieferant hat Anspruch auf Vorauszahlung des Erstattungsanspruchs für jeweils ein Vierteljahr. Hierzu stellt er einen Prüfantrag bei dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mandatierten Beauftragten. Zur Verhinderung von Missbrauch hat der von der Bundesregierung mandatierte Beauftragte die Aufgabe, vorab den Vorauszahlungsantrag hinsichtlich Identität des Antragstellers sowie Plausibilität der beantragten Zahlung zu prüfen.

Entwurf: EWPBG
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