EU, 22.03.2023
Festlegung von Kriterien für „grünen“ Wasserstoff - Definition von erneuerbaren Brenn- und Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
In dem Rechtsakt wird festgelegt, unter welchen Bedingungen Wasserstoff, wasserstoffbasierte Kraftstoffe oder andere Energieträger als RFNBOs (erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs) angesehen werden können. Mit dem Rechtsakt wird der in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU dargelegte Grundsatz der „Zusätzlichkeit“ für Wasserstoff präzisiert. Elektrolyseure zur Erzeugung von Wasserstoff müssen demnach an neue Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen angeschlossen werden. Mit diesem Grundsatz soll sichergestellt werden, dass die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff Anreize dafür schafft, die Menge der im Netz verfügbaren erneuerbaren Energie im Vergleich zur derzeitigen Menge zu erhöhen. Auf diese Weise wird die Wasserstofferzeugung zur Dekarbonisierung beitragen und die Elektrifizierungsbemühungen ergänzen, wobei gleichzeitig vermieden wird, dass die Stromerzeugung unter Druck gerät.
Der Rechtsakt wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt, die zwei Monate Zeit haben, um sie zu prüfen und die Vorschläge entweder anzunehmen oder abzulehnen. Auf Antrag kann der Prüfungszeitraum um zwei weitere Monate verlängert werden. Das Parlament und der Rat haben keine Möglichkeit, die Vorschläge zu ändern.
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