Bund, 03.05.2023
Änderungen des EnWG bezüglich nationalen Regulierungsbehörden
Artikel 1 ändert das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), um das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2. September 2021 (Az. C-718/18) in deutsches Recht umzusetzen. Es werden insbesondere Festlegungskompetenzen für die Bundesnetzagentur geschaffen, die diese in die Lage versetzen, den bisher normativ vorstrukturierten Regulierungsrahmen im Wege der Festlegung weiterzuentwickeln und bedarfsgerecht neu zu gestalten. Diese Festlegungskompetenzen, die in § 20 Absatz 3 und 4, § 21 Absatz 3 und 4 sowie dem neu gefassten § 21a enthalten sind, umfassen alle Inhalte, die bisher in den auf Basis des § 24 EnWG erlassenen Netzzugangs- und Netzentgeltverordnungen sowie der auf Grundlage des § 21a erlassenen Anreizregulierungsverordnung geregelt waren. Um die für ausreichende Rechts-, Planungs- und Investitionssicherheit wichtige materielle Stabilität des Regulierungsrahmens zu gewährleisten, wird in der Inkrafttretensregelung dieses Gesetzes vorgesehen, dass die auf Basis der bisher in § 21a und § 24 erlassenen Verordnungen für eine Übergangszeit weithin in Kraft bleiben.
Artikel 2 ändert als Folgeänderung zur Umsetzung des EuGH-Urteils im EnWG das Gesetz über die Bundesnetzagentur; Artikel 3 ändert das GWB als Folgeänderung zur Anpassung der Begriffsbestimmung an das Energiewirtschaftsgesetz.
Entwurf: Änderung EnWG
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