Bund, 04.07.2023
Verbindliche kommunale Wärmeplanung flankiert dezentrale Wärmeversorgung
Der Ausbau der leitungsgebundenen Wärmeversorgung über Wärmenetze und deren Dekarbonisierung ist, neben der Umstellung der dezentralen Wärmeversorgung von Gebäuden auf erneuerbare Energien, die insbesondere mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) erreicht werden soll, eine weitere wichtige Säule einer effizienten und treibhausgasneutralen Wärmeversorgung.
Verpflichtende Vorgaben zur Sicherstellung der Durchführung von Wärmeplanungen an die Länder:
- Die Wärmeplanung „soll“ für Gebiete ab 100.000 Einwohner bis 31.12.2025 erfolgen, für Gebiete zwischen 10.000-100.000 Einwohnern bis 31.12.2027.
- Die Wärmeplanung „muss“ für Gebiete ab 100.000 Einwohner bis 31.12.2027 erfolgen, für Gebiete mit 10.000-100.000 Einwohnern bis 31.12.2028.
- Für Gebiete unter 10.000 Einwohner sieht der Gesetzentwurf keine Verpflichtung vor.
Kern der Wärmeplanung ist die Ausweisung von Wärmenetzgebieten und Gebieten für dezentrale Wärmeversorgung auf Basis einer Bestands- und Potenzialanalyse mit der Maßgabe einer möglichst kosteneffizienten klimaneutralen Versorgung. Es gilt das Prinzip der „Technologieoffenheit“, so können bei der Bewertung der langfristigen Optionen auch „sonstige“ Wärmeversorgungarten z.B. Wasserstoff als für ein Teilgebiet geeignet eingestuft werden.
Wärmenetze müssen ab dem 1. Januar 2030 zu mindestens 50 Prozent und spätestens bis zum 31. Dezember 2044 vollständig aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Wärmenetzbetreiber müssen für ihre Wärmenetze bis zum 31.12.2026 einen Transformations- und Wärmenetzausbauplan vorlegen.
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