Bund, 18.09.2023
Verl?ngerung von Geltungsfristen zum Ziel der Versorgungssicherheit
Die Regelungen des Teils 3a des EnWG sollen bis zum 1. April 2027 verl?ngert werden. Dies beruht insbesondere auf dem Umstand, dass mit der Inbetriebnahme der landseitigen LNG-Terminals im Jahr 2027 zu rechnen ist und deshalb ab diesem Zeitpunkt mit einer weiteren Entspannung der Versorgungslage zu rechnen sein d?rfte. Die erstmalige Umsetzung der Regelungen der Vorschriften des Teils 3a des EnWG hat im Zusammenspiel von Markt und dem Marktgebietsverantwortlichen Gas im Winter 2022/2023 auch in einem angespannten Umfeld dazu beigetragen, dass die F?llstandsvorgaben im Bundesschnitt erreicht werden konnten. Die M?glichkeit, dass der Marktgebietsverantwortliche in diesem Zusammenhang Gas erwerben und dieses Gas ?ber Speicherkapazit?ten, die durch Use-it-or-lose-it zugewiesen sind, sowie erforderlichenfalls durch die ? in (engen) Ausnahmef?llen zur Gew?hrleistung der Versorgungssicherheit auch denkbare bilaterale ? Eigenbuchung entsprechender Speicherkapazit?ten einlagern kann, sind dabei zentrale Elemente zur Gew?hrleistung der Versorgungssicherheit.
? 49b EnWG soll dahingehend ge?ndert werden, dass nunmehr ein festes Enddatum f?r die tempor?re H?herauslastung des ?bertragungsnetzes unmittelbar im EnWG (und nicht mehr ?ber Verweisungen in der StaaV) vorgesehen ist, und die tempor?re H?herauslastung bis 31. M?rz 2027 verl?ngert wird. Aktuellen Prognosen zufolge d?rfte hierdurch eine Abregelung von Anlagen, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen, in einer Gr??enordnung von 5 bis 10 Terawattstunden pro Winter verhindert werden. Gleichzeitig erlaubt es die Verl?ngerung bis in das Jahr 2027, bis dahin die Strukturen f?r eine dauerhafte H?herauslastung zu schaffen. Denn an dem Ziel, zu einer dauerhaften H?herauslastung ?berzugehen, wird ausdr?cklich festgehalten.
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