Bund, 09.02.2024
Nationale Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen
Die vorliegende AVV setzt den Stand der Technik für Anlagen für die Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, einschließlich der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien, um, der sich aus dem Inhalt des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/2009 ergibt. Sie ergänzt die entsprechenden Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und konkretisiert damit den fortentwickelten Stand der Technik. Die Anforderungen an Beschichtungsanlagen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft werden aufgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/2009 hinsichtlich veränderter Überwachungsanforderungen sowie baulichen und betrieblichen Anforderungen angepasst. Die vorliegende AVV trägt damit zu einem besseren Umweltniveau bei. Sämtliche weiteren sich aus dem Inhalt des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/2009 ergebenden Emissionsanforderungen bezüglich luftseitiger Emissionen von Beschichtungsanlagen sind in der novellierten Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) umgesetzt.
Stellungnahmen im Rahmen der Anhörung können bis zum 7. März 2024 eingereicht werden.
Entwurf: Oberflächenbehandlungs-VwV
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