Entwurf für Verordnung zur Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung
Bund, 13.03.2024 Übergangsfrist für Registernutzungspflicht
Durch die vorliegende Verordnung wird § 7 Absatz 4 der NELEV-ÄndVO dahingehend angepasst, dass die dort genannten Pflichten im Zusammenhang mit der Nutzung des Registers für Einheiten- und Komponentenzertifikate erst acht Monate nach Verkündung der vorliegenden Verordnung anzuwenden sind. Die Verkündung der vorliegenden Verordnung soll unmittelbar nach derjenigen des Solarpakets I und der NELEV-ÄndVO erfolgen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Energiebranche, aber auch der Betreiber des Registers nach § 49d EnWG ausreichend Zeit für einen Probebetrieb des Registers ohne rechtlich verbindliche Nutzung haben. Damit wird der ursprünglich intendierte Zeitraum nach der NELEV wiederhergestellt. Eine freiwillige Nutzung des Registers vor dem in § 7 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Zeitpunkt bleibt aber rechtlich möglich.
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