Bund, 08.05.2024
Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für den gesamten Lebenszyklus von Batterien
Die Verordnung (EU) 2023/1542 gilt grundsätzlich ab dem 18. Februar 2024 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Es gibt für die verschiedenen Regelungsbereiche jedoch auch Übergangsvorschriften. Die in der Verordnung enthaltenen Regelungen machen eine Anpassung des bisherigen Batteriegesetzes sowie Neuregelungen in den bisher nicht geregelten Bereichen erforderlich. Vor diesem Hintergrund soll das bisherige Batteriegesetz aufgehoben und durch ein neues Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) ersetzt werden. Zu den Regelungsbereichen des neuen BattDG gehören dabei:
– Allgemeine Vorschriften (Teil 1),
– Anforderungen an die Bewirtschaftung von Altbatterien (Teil 2),
– Festlegung der am Beschränkungsverfahren für gefährliche Stoffe beteiligten Behörden (Teil 3),
– Regelungen zur Konformität von Batterien (Teil 4),
– Anforderungen hinsichtlich der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (Teil 5),
– Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen (Teil 6) sowie
– Bußgeldvorschriften und Übergangsbestimmungen (Teil 7).
Dabei regelt das Gesetz nur, sofern Anforderungen für die Durchführung der unmittelbar geltenden Verordnung erforderlich sind, die Verordnung selbst den Mitgliedstaaten die Festlegung von nationalen Regelungen vorschreibt oder den Mitgliedstaaten ein Ermessenspielraum hinsichtlich weitergehender Regelungen eröffnet wird.
Stellungnahmen zum Gesetzentwurf können bis zum 28. Mai 2024 eingereicht werden.
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