Bund, 07.06.2024
Sicherstellung der Nachbesetzung von Kehrbezirken im Rahmen der Transformation des Wärmemarktes
Das Schornsteinfegerwesen befindet sich aufgrund des Transformationsprozesses des Wärmemarktes und des allgemeinen Fachkräftemangels im Umbruch. Um die Nachbesetzung von Kehrbezirken sicherzustellen und zu fördern sowie die Betriebe bei der Umstellung auf die neue Marktlage zu unterstützen, bedarf es Regelungsänderungen des SchfHwG. Diese sollen den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern mehr betriebliche Flexibilität bieten, ohne den hohen Standard bei der Betriebs- und Brandsicherheit einzuschränken. Hierfür soll eine maßvolle Erweiterung der Stellvertreterregelungen für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erfolgen, ohne das Kehrbezirkssystem zu verändern und ohne neue berufsbezogene Regelungen, welche die Berufsfreiheit einschränken könnten, einzuführen. Eine zusätzliche Vertretungsmöglichkeit durch einen angestellten Meistergesellen, begrenzt auf die Durchführung der Feuerstättenschau, soll den Betrieben mehr Flexibilität bieten, um den spezifischen Herausforderungen der Transformation für das Schornsteinfegerhandwerk und damit einhergehend der Gewährleistung des Brand- und Gesundheitsschutzes zu begegnen. Angestellte Meistergesellen können auf diese Art und Weise ihre im Rahmen ihrer Meisterausbildung bereits erlernten Fertigkeiten breiter einsetzen und eine Aufwertung ihrer Tätigkeit erfahren, welche die Meisterfortbildung auch ohne eigene Selbstständigkeit finanziell attraktiver macht. Hierdurch können sich zusätzliche Aufstiegs- und Pulleffekte ergeben, auch mit Blick auf eine eigene Selbständigkeit angestellter Meistergesellen, von denen Bezirke mit Besetzungsproblemen profitieren.
Des Weiteren erleichtern eine Reihe von kleineren Änderungen im SchfHwG zur neuen Vertretungsmöglichkeit, zur Kehrbuchführung, zur Konkretisierung von Fristen für die Übermittlung von Formblättern für freie Kehrarbeiten an die Kehrbezirksinhaber und zur Ermöglichung ihrer elektronischen Übersendung eine reibungslosere Kehrbezirksverwaltung für alle Beteiligten. Zudem sind aufgrund der GEG-Novelle 2023 noch eine Reihe von Anpassungen bezüglich der Regelungen im SchfHwG zu den Inhalten der Kehrbücher erforderlich.
Die Frist zur Einreichung von Stellungnahmen endet am 21. Juni 2024.
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