Bund, 19.06.2025
Ausweitung der Verpflichtung zum Einsatz erneuerbarer Energien
Zur Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie III (EU) 2023/2413 (RED III) und zur Erreichung der Klimaschutzziele im Verkehrssektor wird die Treibhausgasminderungs-Quote fortgeschrieben. Hierf?r werden folgende Ma?nahmen getroffen:
- Die verpflichtende prozentuale Minderung der Treibhausgasemission bei Kraftstoffen wird bis ins Jahr 2040 festgelegt und steigt schrittweise auf 53 %, was einem Anteil an erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch im Verkehr von ?ber 77 % gem?? Berechnungsmethode der RED III entspricht. Die Quote ist nunmehr von allen Kraftstoffanbietern f?r alle Verkehrsbereiche zu erf?llen.
- Die gesonderte Quote f?r erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Flugverkehr wird ersetzt durch eine allgemeine Quote ?ber alle Verkehrsbereiche.
- Die Quote f?r fortschrittliche Biokraftstoffe wird angehoben, die Doppelanrechnung entf?llt.
- Erneuerbare Kraftstoffe sind nur noch anrechenbar, wenn Vor-Ort-Kontrollen durch staatliche Kontrolleure m?glich sind. Die Obergrenze f?r Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermitteln wird abgesenkt.
- Die Anrechnung von Soja?l sowie Reststoffen der Palm?lproduktion auf die THG-Quote wird sofort beendet.
Au?erdem werden die Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/2405 (ReFuelEU Aviation) f?r den Einsatz erneuerbarer Kraftstoffe im Flugverkehr zur Gew?hrleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen f?r einen nachhaltigen Flugverkehr sowie die Vorgaben der Durchf?hrungsverordnung (EU) 2022/996 hinsichtlich der Akkreditierungspflicht f?r Zertifizierungsstellen umgesetzt.
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