Entwurf für Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungsquote
Bund, 11.12.2025 Fortschreibung der Treibhausgasminerungsquote durch Umsetzung der RED III
Als Teil des Fit-for-55-Pakets der Europäischen Kommission werden die Vorgaben der RED II durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 (sogenannte RED III) deutlich angehoben. Der zu erreichende Mindestanteil an erneuerbaren Energien bezieht sich nunmehr auf Kraftstoffe in allen Verkehrsbereichen. Die verpflichtende prozentuale Minderung der Treibhausgasemission bei Kraftstoffen wird bis ins Jahr 2040 festgelegt und steigt schrittweise auf 59 %, was einem Anteil an erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch im Verkehr von über 62 % gemäß Berechnungsmethode der RED III entspricht. Zudem werden bestehende Quoten für den Einsatz von fortschrittlichen Biokraftstoffen aus Abfall- und Reststoffen angehoben sowie zusätzliche Verpflichtungen für den Einsatz von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs geschaffen, zu denen grüner Wasserstoff und erneuerbare synthetische Kraftstoffe gehören. Zur Betrugsprävention sind erneuerbare Kraftstoffe nur noch anrechenbar, wenn Vor-Ort-Kontrollen durch staatliche Kontrolleure möglich sind. Die Anrechnung von Reststoffen der Palmölproduktion auf die THG-Quote wird sofort beendet.
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