Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Sachsen
Vom 8. August 2013 (SchsGVBl. S. 757), zuletzt gendert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. September 2024 (SchsGVBl. S. 853)
Aufgrund von 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 19 des Gesetzes ber die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Schsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SchsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SchsGVBl. S. 889), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SchsGVBl. S. 130, 131) gendert worden ist, wird verordnet:
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
