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Vorschrift Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen

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  • Vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 573), zuletzt geändert am 26. März 2019 (GVBl. S. 98, 117)

  • Vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 573), zuletzt geändert am 10. Juli 2018 (GVBl. S. 523, 532)

  • Vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 573), zuletzt geändert am 12. Juli 2016 (GVBl. Nr. 11 S. 191)

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Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau)

Sachgebiet: Baurecht

Gesetzgeber: Bayern

Vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 573), zuletzt geändert am 16. Juni 2020 (GVBl. S. 310)

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.188393

Es erlassen auf Grund
1. von § 19 Abs. 5 und § 203 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl I S. 2141) die Bayerische Staatsregierung
2. von § 11 Abs. 1, 2, 3 und 7 , § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 4 des Bauproduktengesetzes (BauPG) vom 10. August 1992 (BGBl I S. 1495), zuletzt geändert durch § 16 des Gesetzes vom 22. April 1997 (BGBl I S. 934)
3. Art. 59 Abs. 2 und 3 , Art. 90 Abs. 7 und 8 und Art. 92 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl S. 433, BayRS 2132-1-I) das Bayerische Staatsministerium des Innern
folgende Verordnung:

Erster Abschnitt

§ 1 Zuständigkeiten der Regierungen

§ 2 Zuständigkeiten der Landratsämter

§ 3 Zuständigkeit für Enteignungen und vergleichbare Verfahren

§ 4 Zuständigkeit für die Bescheinigung nach § 6b Abs. 9 EStG

Zweiter Abschnitt

§ 5 Übertragung nach Art. 53 Abs. 2 BayBO

Dritter Abschnitt

§ 6 Zuständigkeit für fliegende Bauten

§ 7 Vergütung

§ 8 Rechts- und Fachaufsicht

Vierter Abschnitt

§ 9 Anerkennung von Prüf-, Überwachungs und Zertifizierungsstellen

§ 10 Marktüberwachung

Fünfter Abschnitt

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage (zu § 7 Abs. 2 Satz 1)

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