Sachgebiet: Baurecht
Gesetzgeber: Bayern
Vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 573), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 8. November 2022 (GVBl. S. 661)
Es erlassen auf Grund
1. von § 19 Abs. 5 und § 203 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl I S. 2141)
die Bayerische Staatsregierung
2. von § 11 Abs. 1, 2, 3 und 7 , § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 4 des Bauproduktengesetzes
(BauPG) vom 10. August 1992 (BGBl I S. 1495), zuletzt geändert durch § 16 des Gesetzes
vom 22. April 1997 (BGBl I S. 934)
3. Art. 59 Abs. 2 und 3 , Art. 90 Abs. 7 und 8 und Art. 92 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl S. 433, BayRS 2132-1-I)
das Bayerische Staatsministerium des Innern
folgende Verordnung:
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