Aufgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1, insoweit im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport, und des § 17 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 20, des Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetzes vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 652) wird verordnet:
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