Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Vom 23. März 2001, GVOBl. M-V S. 79, ber. am 10. April 2001, GVOBl. M-V S. 109
Aufgrund des § 42 Abs. 1 Nr. 10 und 12 sowie Absatz 2 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBI. M-V S. 126) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei nach Anhörung des Jagdbeirates der obersten Jagdbehörde:
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