logo
  • Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Hilfe
  • |
  • Mediadaten
Hilfe zur Suche
Ihr Warenkorb ist leer
Login | Registrieren
Sie sind Gast
  • Startseite
    • Kurzporträt
    • Mediadaten
  • Vorschriften
    • Gesamtverzeichnis
    • LBW Kunden
    • Übersichten
      • Das laufende Jahr
      • Die letzten drei Monate
      • Das letzte Quartal
      • das vergangene Jahr
    • Mein Rechtskataster
  • Entscheidungen
  • Infodienst
    • Bestellung
    • Infodienst-Archiv
  • Bestellen
  • Kalender

Newsletter

Stets auf dem Laufenden mit dem kostenlosen Newsletter
Umweltdigital.de!

Social Media

Twitter

UMWELTdigital

Angebot aus dem

Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht
Begriff „Klimaneutralität“ in der Werbung  
10.12.2021

Wettbewerbszentrale zur gesetzeskonformen Werbung mit der Aussage „Klimaneutralität“

ESV-Redaktion Recht
LG Konstanz: Werbung mit „klimaneutral“ unterliegt strengen Anforderungen und weitgehenden Aufklärungspflichten (Foto: SyB / stock.adobe.com)
Welche Anforderungen sind an Werbeaussagen zu stellen, die Klimaneutralität versprechen? Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. (Wettbewerbszentrale) hat als Selbstkontrollinstitution einige Beschwerden von Wettbewerbern erhalten und führt aktuell mehrere Klageverfahren zur Klärung dieser Frage.

In der Werbung kann der Begriff „klimaneutral“ mehrere Bedeutungen haben: Zum einen, dass die Treibhausgasemissionen (CO₂-Fußabdruck) tatsächlich null betragen. Zum anderen, dass die Treibhausgasemissionen kompensiert werden. Konkret lässt sich also wie folgt unterscheiden:

  • Klimaneutrlität durch tatsächlich nachhaltige Maßnahmen: Im diesem Fall erreichen Unternehmen die Klimaneutralität vollständig durch konkrete nachhaltige Maßnahmen, wie die Verringerung und Vermeidung der Emissionen durch zeit- und kostenaufwändige Umstellung der Rohstoffe, der Produktionsprozesse oder des Transports.
  • Klimaneutralität durch Kompensation der Emissionen: Hier erfolgt eine Kompensation der Emissionen durch den Kauf von Emissionszertifikaten, mit denen oft Umweltprojekte in Entwicklungs- oder Schwellenländern finanziert werden.

  Der kostenlose Newsletter Recht – Hier können Sie sich anmelden! 
  Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps.

Wettbewerbsverzerrung durch „Greenwashing“?

Weil Klimaneutralität also nicht in jedem Fall mit Emissionsfreiheit gleichzusetzen ist, sieht die Wettbewerbszentrale die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen durch „Greenwashing“. Demnach verlangt das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) von Unternehmen, in ihrer Werbung die wesentlichen Informationen transparent anzugeben, die der Verbraucher für eine informierte Entscheidung braucht.

Aufgrund mangelnder Transparenz in der Werbung können Verbraucher nicht unterscheiden, wie die Klimaneutralität von Produkten erreicht werden soll. Wettbewerber, die sich für kostengünstige Emissionszertifikate zur Kompensation klimaschädlicher Produkte anstatt für kostenintensive Innovationsprozesse zur Erreichung von Emissionsfreiheit entscheiden, haben daher einen unlauteren Vorteil im Sinne von §§ 5 und 5a UWG, so die Wettbewerbshüter, die insoweit auf folgende Gerichtsentscheidungen in ihrem Sinne hinweisen:

LG Kiel: Keine Werbung mit „Klimaneutralität“ ohne transparente Angaben darüber, wie die Klimaneutralität erreicht wird

In einem der von der Wettbewerbszentrale angestrengten Verfahren hat das LG Kiel (HKO 99/20) schon im Juli entschieden. Das beklagte Unternehmen hatte mit der Aufschrift „klimaneutral“ über dem Unternehmensnamen auf Müllbeuteln geworben. Laut Urteil der Kammer für Handelssachen ist es für die Entscheidung des Verbrauchers wesentlich, dass er beim Kauf unproblematisch Informationen darüber erhalten kann, auf welche Weise die Klimaneutralität erreicht werden soll. Nur so kann er der Kammer zufolge entscheiden, ob er die ergriffenen Maßnahmen für unterstützenswert hält und ob sie überhaupt plausibel sind.
 

LG Konstanz: Werbung mit „Klimaneutralität“ unterliegt strengen Anforderungen und weitgehenden Aufklärungspflichten

Einen weiteren Erfolg erzielten die Wettbewerbshüter vor dem LG Konstanz (7 O 6/21 KfH). Hier hatte der beklagte Anbieter Heizöl mit der Aussage „klimaneutrales Premium-Heizöl“ beworben. Nach Auffassung des Gerichts unterliegt die Werbung mit „klimaneutral“ wegen  
  • der besonderen emotionalen Werbekraft von umweltbezogenen Aussagen,
  • der komplexen naturwissenschaftlichen Zusammenhänge
  • und des meist nur geringen sachlichen Wissensstandes des Publikums
strengen Anforderungen und weitgehenden Aufklärungspflichten. Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. 


Quellen: PM der Wettbewerbszentrale vom 02.12.2021 – Urteil des LG Kiel vom 2. Juli 2021 (14 HKO 99/20) 1


  Wichtige Rechtsgrundlagen
  • § 5 UWG – Irreführende geschäftliche Handlungen
  • § 5a UWG – Irreführung durch Unterlassen

 
Sicher durch das Labyrinth zum Ziel

BEHG

Eine detaillierte Einführung und Kommentierung zum BEHG, herausgegeben von Dr. Gernot-Rüdiger Engel, bietet Ihnen dieser anschauliche Band – der auch die vielseitigen, mit dem neuen Regelungsregime verbundenen Unsicherheiten leicht verständlich adressiert:

  • Ziele und Systematik des Emissionshandels, national und in der EU
  • Inhalte und Regelungen des BEHG und ihre praktische Rechtsanwendung in den betroffenen Sektoren
  • Aktuelle europarechtliche Bezüge sowie die Einflüsse weiterer nationaler Klimaschutzmaßnahmen

Die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) ist bereits berücksichtigt, ebenso der Klimaschutz-Beschluss des BVerfG vom 24.03.2021 (Az. 1 BvR 2656/18 u.a.).

Pflichtlektüre für alle, die professionell zum neuen Zertifikatehandel Entscheidungen treffen – ob in der anwaltlichen oder gerichtlichen Beurteilung, in der Verwaltung oder Unternehmenspraxis.

Updates inklusive: Als besonderes Plus erhalten Sie Zugang zu einem elektronischen Informationsdienst, der Sie über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden hält.

Verlagsprogramm    Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht 

(ESV/cw)
  • Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Datenschutz
  • |
  • Cookie-Einstellung
  • |
  • AGB
  • |
  • Hilfe
© 2018 Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Genthiner Straße 30 G, 10785 Berlin
Telefon: +49 30 25 00 85-0, Telefax: +49 30 25 00 85-305 E- Mail: ESV@ESVmedien.de
Altlasten Spektrum        ARBEITSSCHUTZdigital        Bodenschutz        Erich Schmidt Verlag        Immissionsschutz        KLIMASCHUTZdigital

Wir verwenden Cookies.

Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Notwendige | Komfort | Statistik


Zur Aktivierung dieser Kategorie werden auch die Kategorien Statistik und Komfort aktiviert.
Cookie-Einstellungen individuell konfigurieren | Nur notwendige Cookies und eingeschränkte Funktionalität auswählen und annehmen

Cookie-Einstellungen individuell konfigurieren

Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen:


unterstützen uns bei der Analyse und Optimierung unserer Verlagsangebote. Sie werden anonymisiert aktiviert und geschrieben, beispielsweise durch unseren Anzeigenserver oder AWStats. Externe Analysetools wie Google-Analytics speichern Ihre Daten in den USA. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die USA kein ausreichendes Datenschutzniveau besitzen. Ein behördlicher Zugriff auf Ihre Daten kann somit nicht ausgeschlossen werden. Es besteht kein sogenannter Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission und auch geeignete Garantien, etwa eine gerichtliche Überprüfung der vorgenannten Maßnahmen, sind nicht gegeben.

umfassen bei uns z.B. die reibungslose Einbindung von Session IDs oder externen Service-Anwendungen für unsere Besucherinnen und Besucher (z.B. Maps, Social Media, Video-Player, Stellenmarkt),

stellen sicher, dass Ihre Sitzung technisch (z.B. über den ESV-Sitzungs-Cookie) und rechtlich einwandfrei (z.B. durch die Speicherung dieser Ihrer Cookie-Konfiguration) abläuft. Ihr Einverständnis wird schon vorausgesetzt.

zurück