Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Berlin
Vom 1. September 1978, GVBl. S. 1910
Auf Grund des § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung vom 16. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3017/GVBl. S. 2560), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341/GVBl. S. 2836), und des § 22 des Berliner Wassergesetzes (BWG) vom 23. Februar 1960 (GVBl. S. 133), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1975 (GVBl. S. 634), sowie des § 95 Abs. 8 der Bauordnung für Berlin (BauOBln) in der Fassung vom 13. Februar 1971 (GVBl. S. 456, 1604), wird verordnet:
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