Sachgebiet: Gewsserschutz
Gesetzgeber: Berlin
Vom 16. Oktober 2001, GVBl. S. 552
Auf Grund des 22 des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 3. Mrz 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt gendert durch Artikel LV des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), in Verbindung mit 19 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt gendert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), wird verordnet:
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