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Vorschrift Wasserhaushaltsgesetz

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  • Vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 5)

  • Vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1309)

  • Vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901)

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Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 176)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.410229

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums

§ 5 Allgemeine Sorgfaltspflichten

Kapitel 2
Bewirtschaftung von Gewässern

Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen

§ 6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung

§ 6a Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen

§ 7 Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten

§ 8 Erlaubnis, Bewilligung

§ 9 Benutzungen

§ 10 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung

§ 11 Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren

§ 11a Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen

§ 12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen

§ 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung

§ 13a Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission

§ 13b Antragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister

§ 14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung

§ 15 Gehobene Erlaubnis

§ 16 Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche

§ 17 Zulassung vorzeitigen Beginns

§ 18 Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung

§ 19 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne

§ 20 Alte Rechte und alte Befugnisse

§ 21 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse

§ 22 Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen

§ 23 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung

§ 24 Erleichterungen für EMAS-Standorte

Abschnitt 2
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

§ 25 Gemeingebrauch

§ 26 Eigentümer- und Anliegergebrauch

§ 27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer

§ 28 Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer

§ 29 Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele

§ 30 Abweichende Bewirtschaftungsziele

§ 31 Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen

§ 32 Reinhaltung oberirdischer Gewässer

§ 33 Mindestwasserführung

§ 34 Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer

§ 35 Wasserkraftnutzung

§ 36 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern

§ 37 Wasserabfluss

§ 38 Gewässerrandstreifen

§ 38a Landwirtschaftlich genutzte Flächen mit Hangneigung an Gewässern

§ 39 Gewässerunterhaltung

§ 40 Träger der Unterhaltungslast

§ 41 Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung

§ 42 Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung

Abschnitt 3
Bewirtschaftung von Küstengewässern

§ 43 Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern

§ 44 Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer

§ 45 Reinhaltung von Küstengewässern

Abschnitt 3a
Bewirtschaftung von Meeresgewässern

§ 45a Bewirtschaftungsziele für Meeresgewässer

§ 45b Zustand der Meeresgewässer

§ 45c Anfangsbewertung

§ 45d Beschreibung des guten Zustands der Meeresgewässer

§ 45e Festlegung von Zielen

§ 45f Überwachungsprogramme

§ 45g Fristverlängerungen; Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen

§ 45h Maßnahmenprogramme

§ 45i Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 45j Überprüfung und Aktualisierung

§ 45k Koordinierung

§ 45l Zuständigkeit im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels

Abschnitt 4
Bewirtschaftung des Grundwassers

§ 46 Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers

§ 47 Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser

§ 48 Reinhaltung des Grundwassers

§ 49 Erdaufschlüsse

Kapitel 3
Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen

Abschnitt 1
Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

§ 50 Öffentliche Wasserversorgung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 51 Festsetzung von Wasserschutzgebieten

§ 52 Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten

§ 53 Heilquellenschutz

Abschnitt 2
Abwasserbeseitigung

§ 54 Begriffsbestimmungen für die Abwasserbeseitigung

§ 55 Grundsätze der Abwasserbeseitigung

§ 56 Pflicht zur Abwasserbeseitigung

§ 57 Einleiten von Abwasser in Gewässer

§ 58 Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen

§ 59 Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen

§ 60 Abwasseranlagen

§ 61 Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen

Abschnitt 3
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

§ 62 Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

§ 62a Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen

§ 63 Eignungsfeststellung

Abschnitt 4
Gewässerschutzbeauftragte

§ 64 Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten

§ 65 Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten

§ 66 Weitere anwendbare Vorschriften

Abschnitt 5
Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten

§ 67 Grundsatz, Begriffsbestimmung

§ 68 Planfeststellung, Plangenehmigung

§ 69 Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn

§ 70 Anwendbare Vorschriften, Verfahren

§ 71 Enteignungsrechtliche Regelungen

§ 71a Vorzeitige Besitzeinweisung

Abschnitt 6
Hochwasserschutz

§ 72 Hochwasser

§ 73 Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete

§ 74 Gefahrenkarten und Risikokarten

§ 75 Risikomanagementpläne

§ 76 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern

§ 77 Rückhalteflächen, Bevorratung

§ 78 Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete

§ 78a Sonstige Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete

§ 78b Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsbieten

§ 78c Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten

§ 78d Hochwasserentstehungsgebiete

§ 79 Information und aktive Beteiligung

§ 80 Koordinierung

§ 81 Vermittlung durch die Bundesregierung

Abschnitt 7
Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation

§ 82 Maßnahmenprogramm

§ 83 Bewirtschaftungsplan

§ 84 Fristen für Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne

§ 85 Aktive Beteiligung interessierter Stellen

§ 86 Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen

§ 87 Wasserbuch

§ 88 Informationsbeschaffung und -übermittlung

Abschnitt 8
Haftung für Gewässerveränderungen

§ 89 Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit

§ 90 Sanierung von Gewässerschäden

Abschnitt 9
Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

§ 91 Gewässerkundliche Maßnahmen

§ 92 Veränderung oberirdischer Gewässer

§ 93 Durchleitung von Wasser und Abwasser

§ 94 Mitbenutzung von Anlagen

§ 95 Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

Kapitel 4
Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht

§ 96 Art und Umfang von Entschädigungspflichten

§ 97 Entschädigungspflichtige Person

§ 98 Entschädigungsverfahren

§ 99 Ausgleich

§ 99a Vorkaufsrecht

Kapitel 5
Gewässeraufsicht

§ 100 Aufgaben der Gewässeraufsicht

§ 101 Befugnisse der Gewässeraufsicht

§ 102 Gewässeraufsicht bei Anlagen und Einrichtungen der Verteidigung

Kapitel 6
Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen

§ 103 Bußgeldvorschriften

§ 104 Überleitung bestehender Erlaubnisse und Bewilligungen

§ 104a Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bei bestehenden Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser

§ 105 Überleitung bestehender sonstiger Zulassungen

§ 106 Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen

§ 107 Übergangsbestimmung für industrielle Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen aus Industrieanlagen

§ 108 Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen

Anlage 1 (zu § 3 Nummer 11)
Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik

Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 3)

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