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Vorschrift VwV zum ROG und zum NROG für die Durchführung von Zielabweichungsverfahren

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Verwaltungsvorschriften zum ROG und zum NROG für die Durchführung von Zielabweichungsverfahren (VV-ROG/NROG – ZAV)

Sachgebiet: Baurecht

Gesetzgeber: Niedersachsen

Vom 5. April 2017 (Nds. MBl. S. 541), geändert am 2. Mai 2017 (Nds. MBl. S. 454) – 303-20002/37-3 –

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1275835

Zur Ausführung von § 6 Abs. 2 ROG vom 22. 12. 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 20. 7. 2017 (BGBl. I S. 2808), i. V. m. § 8 NROG i. d. F. vom 6. 12. 2017 (Nds. GVBl. S. 456) werden folgende VV erlassen:

1. Zweck, Anlass und Grenzen des Zielabweichungsverfahrens

1.1 Zweck des Zielabweichungsverfahrens

1.2 Anlass für Zielabweichungsverfahren und notwendige Prüfungen im Vorfeld

1.2.1 Raumbedeutsamkeit des Vorhabens

1.2.2 Bestehen einer Bindung des Vorhabens an Ziele der Raumordnung

1.2.3 Zielqualität der Festlegung, mit der das Vorhaben kollidieren könnte

1.2.4 Verstoß des Vorhabens gegen ein Ziel der Raumordnung

1.2.5 Vermeidbarkeit eines Zielabweichungsverfahrens durch Modifizierung der Planung oder des Vorhabens

1.3 Grenzen des Zielabweichungsverfahrens (Erforderlichkeit einer Planänderung)

2. Voraussetzungen für die Zielabweichung

2.1 Raumordnerische Vertretbarkeit einer Abweichung vom Ziel der Raumordnung

2.1.1 Vorliegen einer (unbeabsichtigten) Planungslücke

2.1.2 Zulässigkeit einer Raumordnungsplanung, die das Vorhaben ermöglicht hätte (Planbarkeit)

2.1.3 Raumverträglichkeit der mit der Zielabweichung verfolgten Planung oder Maßnahme

2.1.4 Raumordnerische Vertretbarkeit bei Vorgriff auf eine laufende Änderung oder Aufhebung des betroffenen Zieles

2.2 Nichtberührtsein der Grundzüge der Planung

2.2.1 Ermittlung der Grundzüge der Planung anhand der verfolgten Sicherungs-, Ordnungs- oder Entwicklungsinteressen in dem vom Vorhaben betroffenen räumlichen Bereich

2.2.2 Kein Entstehen neuer Konflikte

2.2.3 Kein Wiederaufbrechen bereits gelöster Konflikte; Ausschluss einer Präzedenzwirkung

2.2.4 Keine Durchbrechung eines gesamträumlichen Konzepts

2.2.4.1 Fallkonstellation Vorrang und Ausschluss

2.2.4.2 Fallkonstellation Zentrale Orte

2.2.5 Nichtberührtsein der Grundzüge der Planung bei Vorgriff auf eine laufende Änderung oder Aufhebung des betroffenen Zieles

2.3 Einvernehmen mit den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen

2.3.1 In ihren Belangen berührte öffentliche Stellen

2.3.2 Inhalt des Einvernehmens

2.3.3 Umsetzung in der Entscheidung der Landesplanungsbehörde

2.4 Benehmen mit den betroffenen Gemeinden

2.5 Ermessenserwägungen

3. Zuständige Stellen

3.1 Zuständigkeitsverteilung zwischen den Landesplanungsbehörden; Zustimmung zum Verfahrensergebnis

3.2 Sonderfragen der Zuständigkeitsverteilung: Zielabweichungsverfahren im Verhältnis zu Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren

3.2.1 Zeitliches Zusammentreffen von Zielabweichungsverfahren und Raumordnungsverfahren

3.2.2 Zielabweichungsverfahren im Vorfeld von Planfeststellungsverfahren

3.2.3 Zeitliches Zusammentreffen von Zielabweichungsverfahren und Planfeststellungsverfahren

4. Verfahren, Form und Anfechtung

4.1 Antragserfordernis, Antragsberechtigung, Inhalt und Umfang des Antrags

4.2 Beteiligungsverfahren; Entbehrlichkeit der Beteiligung anderer Stellen

4.3 Weitere Verfahrens- und Formerfordernisse, Kosten

4.4 Anfechtbarkeit der Entscheidung

5. Sonderfall: feststellender Bescheid über Nichtvorliegen eines Zielverstoßes

6. Schlussbestimmungen

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