Sachgebiet: Baurecht
Gesetzgeber: Niedersachsen
Vom 3. Juli 2019 — 303-20002/37-5 — (Nds. MBl. S. 1162)
Zur Ausführung der §§ 15 und 16 ROG vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 20.7.2017 (BGBl. I S. 2808), und der §§ 9 bis 13 NROG i. d. F. vom 6.12.2017 (Nds. GVBl. S. 456) bei der Vorbereitung und Durchführung von Raumordnungsverfahren werden folgende Verwaltungsvorschriften erlassen:
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.