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Vorschrift Vollzugshilfe zur Abfallverbringung

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  • Stand: 20. Februar 2008

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Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 25 – Vollzugshilfe zur Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) und zum Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (AbfVerbrG) (LAGA-Mitteilung 25)

Sachgebiet: Abfallwirtschaft

Gesetzgeber: Bund

Stand: 30. September 2009

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.344887

Die Umweltministerkonferenz (UMK) hat die Vollzugshilfe zur Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) im Umlaufverfahren Nr. 27/2007 zur Kenntnis gekommen und deren Veröffentlichung zugestimmt.

Die Vollzugshilfe zum Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (AbfVerbrG) wurde von der UMK im Umlaufverfahren Nr. 14/2008 zur Kenntnis genommen. Die UMK hat der Veröffentlichung dieser Vollzugshilfe gemeinsam mit der Vollzugshilfe zur VVA als LAGA-Mitteilung 25 "Vollzugshilfe zur Abfallverbringung" zugestimmt.

Herausgegeben im Juni 2008 von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) unter Vorsitz von

Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (LAGA-Vorsitz für 2007 und 2008)
Archivstraße 1
01097 Dresden

Kontaktadresse: Vorsitz der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)

(veröffentlicht unter URL http://www.laga-online.de)

Vorbemerkung

I Vollzugshilfe zur Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA)

1 EINLEITUNG

2 GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN (TITEL I)

2.1 Zu Art. 1 Geltungsbereich

2.2 Zu Art. 2 Begriffsbestimmungen

3 VERBRINGUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT MIT ODER OHNE DURCHFUHR DURCH DRITTSTAATEN (TITEL II)

3.1 Vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (Kapitel 1)

3.1.1 Zu Art. 4 Notifizierung

3.1.2 Zu Art. 5 Vertrag

3.1.3 Zu Art. 6 Sicherheitsleistung

3.1.3.1 Zu Art 6 Abs. 1

3.1.3.2 Zu Art. 6 Abs. 3

3.1.3.3 Zu Art 6 Abs. 4

3.1.3.4 Zu Art. 6 Abs. 5

3.1.3.5 Zu Art. 6 Abs. 6

3.1.3.6 Zu Art. 6 Abs. 7

3.1.3.7 Zu Art. 6 Abs. 8

3.1.4 Zu Art. 7 Übermittlung der Notifizierung durch die zuständige Behörde am Versandort

3.1.5 Zu Art. 8 Ersuchen der zuständigen Behörde um Informationen und Unterlagen und Empfangsbestätigung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort

3.1.6 Zu Art. 9 Zustimmung durch die zuständige Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie durch die für die Durchfuhr zuständigen Behörden und Fristen für Transport, Verwertung oder Beseitigung

3.1.7 Zu Art. 10 Auflagen für eine Verbringung

3.1.8 Zu Art. 11 und 12 Einwände (allgemein)

3.1.9 Zu Art. 11 Einwände gegen die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

3.1.9.1 Zu Art. 11 Abs. 1

3.1.9.2 Zu Art. 11 Abs. 4 und 5

3.1.10 Zu Art. 12 Einwände gegen die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen

3.1.10.1 Zu Art. 12 Abs. 1

3.1.10.2 Zu Art. 12 Abs. 3 und Abs. 4

3.1.11 Zu Art. 13 Sammelnotifizierung

3.1.12 Zu Art. 14 Verwertungsanlage mit Vorabzustimmung

3.1.13 Zu Art. 15 Zusätzliche Bestimmungen zur vorläufigen Verwertung und Beseitigung

3.1.14 Zu Art. 16 Nach der Zustimmung zu einer Verbringung greifende Vorschriften

3.1.15 Zu Art. 17 Änderung der Verbringung nach der Zustimmung

3.2 Allgemeine Informationspflichten (Kapitel 2)

3.2.1 Zu Art. 18 Abfälle, für die bestimmte Informationen mitzuführen sind

3.2.1.1 Zu Art. 18 Abs. 1

3.2.1.2 Zu Art. 18 Abs. 2

3.2.1.3 Zu Art. 18 Abs. 3

3.2.1.4 Spezielle Regelungen für Abfälle, die zur Laboranalyse bestimmt sind

3.3 Rücknahmeverpflichtungen (Kapitel 4)

3.3.1 Zu Art. 22 Rücknahme, wenn eine Verbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann

3.3.1.1 Zu Art 22 Abs. 1

3.3.1.2 Zu Art 22 Abs. 2

3.3.1.3 Zu Art 22 Abs. 3

3.3.1.4 Zu Art. 22 Abs. 4 bis 6

3.3.1.5 Zu Art. 22 Abs. 8

3.3.1.6 Zu Art. 22 Abs 9

3.3.2 Zu Art. 23 Kosten der Rücknahme, wenn eine Verbringung nicht abgeschlossen werden kann

3.3.3 Zu Art. 24 Rücknahme von Abfällen bei illegaler Verbringung

3.3.3.1 Zu Art. 24 Abs. 1

3.3.3.2 Zu Art 24 Abs. 2, 3, 4 und 6

3.3.3.3 Zu Art. 24 Abs. 5

3.3.3.4 Zu Art. 24 Abs. 7

3.3.3.5 Zu Art. 24 Abs 8

3.3.3.6 Zu Art. 24 Abs. 9

3.3.4 Zu Art. 25 Kosten der Rücknahme von Abfällen bei illegaler Verbringung

3.3.4.1 Zu Art. 25 Abs. 1

3.3.4.2 Zu Art. 25 Abs. 3

3.3.4.3 Zu Art. 25 Abs. 4

3.4 Allgemeine Verwaltungsvorschriften (Kapitel 5)

3.4.1 Zu Art. 26 Form der Benachrichtigungen

3.4.2 Zu Art. 27 Sprache

3.4.3 Zu Art. 28 Differenzen bezüglich der Einstufung

3.4.3.1 Zu Art. 28 Abs. 3

3.4.3.2 Differenzen bezüglich der Einstufung eines Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens als vorläufig oder als nicht vorläufig

3.4.4 Zu Art. 30 Abkommen für Grenzgebiete

3.5 Verbringung innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch Drittstaaten (Kapitel 6)

3.5.1 Zu Art. 31 Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen und zu Art. 32 Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen

4 AUSFUHR AUS DER GEMEINSCHAFT IN DRITTSTAATEN (TITEL IV) UND EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT AUS DRITTSTAATEN (TITEL V)

4.1 Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen (Titel IV Kapitel 1)

4.1.1 Zu Art. 34 Ausfuhrverbot unter Ausnahme der EFTA-Staaten

4.1.2 Zu Art. 35 Verfahren bei der Ausfuhr in EFTA-Staaten

4.1.2.1 Zu Art 35 Abs. 2

4.1.2.2 Zu Art. 35 Abs. 3

4.1.2.3 Zu Art. 35 Abs. 4 und Abs. 5

4.1.2.4 Zu Art 35 Abs. 6

4.2 Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen (Titel IV Kapitel 2)

4.2.1 Zu Art. 36 Ausfuhrverbot

4.2.2 Zu Art. 37 Verfahren bei der Ausfuhr von in den Anhängen III oder IIIA aufgeführten Abfällen

4.2.3 Zu Art. 38 Ausfuhr von in den Anhängen III, IIIA, IIIB, IV und IVA aufgeführten Abfälle

4.3 Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen (Titel V Kapitel 1)

4.3.1 Zu Art. 41 Einfuhrverbote unter Ausnahme von Vertragsparteien des Basler Übereinkommens oder von Staaten, mit denen Übereinkünfte bestehen, sowie aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

4.3.2 Zu Art. 42 Verfahrensvorschriften für die Einfuhren aus einer Vertragspartei des Basler Übereinkommens oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

4.4 Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen (Titel V Kapitel 2)

4.4.1 Zu Art. 43 Einfuhrverbot unter Ausnahme von Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, von Vertragsparteien des Basler Übereinkommens, von Staaten, mit denen Übereinkünfte bestehen, sowie anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

4.4.2 Zu Art. 44 Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD Beschluss gilt, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

4.4.3 Zu Art 45 Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt und der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

4.4.4 Zu Art. 47 Durchfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen durch die Gemeinschaft

4.4.5 Zu Art. 48 Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen durch die Gemeinschaft

5 SONSTIGE BESTIMMUNGEN (TITEL VII)

5.1 Zusätzliche Verpflichtungen (Kapitel 1)

5.1.1 Zu Art. 49 Umweltschutz

5.1.2 Zu Art. 50 Durchsetzung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten

5.1.2.1 Zu Art. 50 Abs. 3

5.1.2.2 Zu Art. 50 Abs. 4

5.1.2.3 Zu Art 50 Abs. 5 und 6

5.1.2.4 Zu Art. 50 Abs. 7

5.1.3 Zu Art. 51 Berichte der Mitgliedstaaten

5.1.4 Zu Art. 55 Benennung von Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft

5.2 Sonstige Bestimmungen (Kapitel 2)

5.2.1 Zu Art. 57 Zusammenkünfte der Anlaufstellen

6 ANHÄNGE DER VVA

6.1 Zu Anhang IC

6.2 Zu Anhang II Teil 3

6.3 Zu Anhang IV

II Vollzugshilfe zum Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (AbfVerbrG)

1 EINLEITUNG

2 ZU § 1 GELTUNGSBEREICH

3 ZU § 2 GRUNDSATZ DER AUTARKIE

4 ZU § 3 BESTIMMUNGEN IM VERFAHREN DER VORHERIGEN SCHRIFTLICHEN NOTIFIZIERUNG UND ZUSTIMMUNG, DIE DIE BEHÖRDEN BETREFFEN

5 ZU § 4 PFLICHTEN DER ÜBRIGEN BETEILIGTEN IM VERFAHREN DER VORHERIGEN SCHRIFTLICHEN NOTIFIZIERUNG UND ZUSTIMMUNG

5.1 Zu Abs. 2 Satz 1 Nr. 3

5.2 Zu Abs. 4

6 ZU § 5 PFLICHTEN IM RAHMEN DER ALLGEMEINEN INFORMATIONSPFLICHTEN

6.1 Zu Abs. 1

6.2 Zu Abs. 2 und 3

7 ZU § 7 GEBÜHREN UND AUSLAGEN

8 ZU § 8 ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN ZU DEN RÜCKNAHMEVERPFLICHTUNGEN

8.1 Zu Abs. 1

8.2 Zu Abs. 2

8.3 Zu Abs. 3

8.4 Zu Abs. 4

8.5 Zu Abs. 5

9 ZU § 11 KONTROLLEN

9.1 Zu Abs. 1

9.2 Zu Abs. 2

9.3 Zu Abs. 3

9.4 Zu Abs. 4

9.5 Zu Abs. 5

9.6 Zu Abs. 6

10 ZU § 13 ANORDNUNGEN IM EINZELFALL

11 ZU § 14 ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

11.1 Zu Abs. 1:

12 ZU § 15 ANLAUFSTELLE

12.1 Zu Abs. 2

12.2 Zu Abs. 4

13 ZU § 16 BERICHTE UND ÜBERMITTLUNGEN VON INFORMATIONEN

13.1 Zu Abs. 1

13.2 Zu Abs. 2

14 ZU § 17 ZOLLSTELLEN

15 ZU § 18 BUSSGELDVORSCHRIFTEN

15.1 Zu Abs. 1 Nr. 1 bis 17

15.2 Zu Abs. 1 Nr. 18 und zur AbfVerbrBußV

15.3 Zu § 18 Abs. 4

III Anlagen

Anlage 1: Glossar

Anlage 2 Hilfreiche Webseiten für den Bereich Abfallverbringung

Anlage 3: Notifizierungsverfahren nach VVA

Anlage 4: Übermittlungswege für Begleitformulare

Anlage 5: Mustervorlage einer Bankbürgschaft

Anlage 6: Mustervorlage einer Versicherung

Anlage 7 Sonderregelungen für Ausfuhren aus dem und Einfuhren in das Bundesgebiet

Anlage 8: Vordruck zur Unterrichtung der zuständigen Behörde

Anlage 9: Vordruck zur Unterrichtung durch die Kontrollbehörde

Anlage 10: Vordruck zur Unterrichtung durch die Landesbehörde, die für das Kontrollgebiet zuständig ist

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