Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Bayern
Vom 8. September 2005, AllMBl. S. 335, geändert am 10. November 2006, AllMBl. Nr. 15/2006
An alle Kreisverwaltungsbehörden
nachrichtlich an
die Ämter für Landwirtschaft und Forsten
die Regierungen
die Gemeinden
Für den Vollzug des Art. 35 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) wird Folgendes bestimmt:
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