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Windenergie, Artenschutz und gemeindliches Einvernehmen  
04.04.2022

VG Hannover zur Berücksichtigung des Artenschutzes bei der Genehmigung von Windkraftanlagen

ESV-Redaktion Recht
VG Hannover: Die Nebenbestimmungen der Genehmigung der Windkraftanlagen enthalten in Bezug auf zwei Fledermausarten keine ausreichenden Abschaltzeiten (Foto: Dmitry Kovalchuk / stock.adobe.com)
Das VG Hannover hatte über die Klagen einer Gemeinde gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von zwei Windenergieanlagen auf ihrem Gemeindegebiet zu entscheiden.

In dem Streitfall wendete sich die niedersächsische Stadt Rinteln als Klägerin gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von zwei Windenergieanlagen und die Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens durch den beklagten Landkreis Schaumburg.
 

Die wesentlichen Begründungen der Klägerin

  • Fehlende FFH-Verträglichkeitsvorprüfung: Der Beklagte hätte eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung in Bezug auf das Europäische Vogelschutzgebiet „Uhu-Brutplatz im Weserbergland“ durchführen müssen. Dieses Gebiet liegt nördlich der Vorhabenstandorte.
  • Verstoß gegen artenschutzrechtliches Tötungsverbot: Weiterhin verstoße die Genehmigung gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, weil es in dem betreffenden Vorhabenumfeld zahlreiche Bestände der Vogelarten Rotmilan, Mäusebussard, Turmfalke, Baumfalke und Feldlerche sowie verschiedener Arten von Fledermäusen gibt.
Nach dem weiteren Vortrag der Klägerin beeinträchtigt das Vorhaben in Bezug auf das benachbarte Gut Echtringhausen auch denkmalrechtliche Belange.

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VG Hannover: Genehmigungsbehörde hat Artenschutz nicht ausreichend berücksichtigt

Die 12. Kammer des VG Hannover entschied weitgehend im Sinne der Klägerin: Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung rechtswidrig und nicht vollziehbar wäre. So wurden in den Nebenbestimmungen der Genehmigung für zwei Fledermausarten keine ausreichenden Abschaltzeiten für die Windenergieanlagen festgesetzt. Die Richter aus Hannover hoben daher auch den Ersetzungsbescheid des gemeindlichen Einvernehmens auf.
 
Allerdings, so das VG Hannover weiter, könne der Landkreis Rinteln als beklagte Genehmigungsbehörde den Fehler in einem ergänzenden Verfahren beheben.

Quelle: PM des VG Hannover vom 22.03.2022 zum Urteil vom 21.03.2022 – 12 A 3098/17 und 12 A 3104/17

 
Relevante Rechtsgrundlagen
  • § 44 BNatSchG
  • § 36 BauGB – Gemeindliches Einvernehmen

 

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