Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Brandenburg
Vom 26. März 2014, ABl. Nr. 16 S. 559
Auf Grund des § 66 Absatz 1 Satz 7 und des § 153 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20) bestimmt die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Folgendes:
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