Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Bund
Vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 934)
Änderung durch Artikel 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 934) tritt gem. Artikel 16 Abs. 1 desselben Gesetzes am 1. Januar 2023 in Kraft und ist daher noch nicht textlich umgesetzt worden.
Auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) wird nachstehend der Wortlaut des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der ab dem 1. Februar 2003 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
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