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Vorschrift Verpackungsgesetz

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  • Vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3449)

  • Vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1699)

  • Vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2021 (BGBl. I S. 140)

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Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG)

Sachgebiet: Abfallwirtschaft

Gesetzgeber: Bund

Vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363, 4368)

Hinweis der Redaktion:

Die Änderungen durch Artikel 24 des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3448) treten gemäß Artikel 137 desselben Gesetzes am 1. Januar 2024 in Kraft und sind textlich daher noch nicht umgesetzt.

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1093798

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele

§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Allgemeine Anforderungen an Verpackungen

§ 5 Beschränkungen des Inverkehrbringens

§ 6 Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials

Abschnitt 2
Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen

§ 7 Systembeteiligungspflicht

§ 8 Branchenlösung

§ 9 Registrierung

§ 10 Datenmeldung

§ 11 Vollständigkeitserklärung

§ 12 Ausnahmen

Abschnitt 3
Sammlung, Rücknahme und Verwertung

§ 13 Getrennte Sammlung

§ 14 Pflichten der Systeme zur Sammlung, Verwertung und Information

§ 15 Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung

§ 16 Anforderungen an die Verwertung

§ 17 Nachweispflichten

Abschnitt 4
Systeme

§ 18 Genehmigung und Organisation

§ 19 Gemeinsame Stelle

§ 20 Meldepflichten

§ 21 Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte

§ 22 Abstimmung

§ 23 Vergabe von Sammelleistungen

Abschnitt 5
Zentrale Stelle

§ 24 Errichtung und Rechtsform; Stiftungssatzung

§ 25 Finanzierung

§ 26 Aufgaben

§ 27 Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern

§ 28 Organisation

§ 29 Aufsicht und Finanzkontrolle

§ 30 Teilweiser Ausschluss des Widerspruchsverfahrens und der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage; Widerspruchsbehörde

§ 30a Mindestrezyklatanteil bei bestimmten Einwegkunststoffgetränkeflaschen

Abschnitt 6
Getränkeverpackungen

§ 31 Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen

§ 32 Hinweispflichten

Abschnitt 7
Minderung des Verbrauchs bestimmter Einwegverpackungen

§ 33 Mehrwegalternative für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher

§ 34 Erleichterungen für kleine Unternehmen und Verkaufsautomaten

Abschnitt 8
Schlussbestimmungen

§ 35 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung

§ 36 Bußgeldvorschriften

§ 37 Einziehung

§ 38 Übergangsvorschriften

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1)
Verpackungskriterien und -beispiele

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 7)
Schadstoffhaltige Füllgüter im Sinne von § 3 Absatz 7

Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)
Anforderungen, unter denen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Glasverpackungen gilt

Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4)
Anforderungen, unter denen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Kunststoffkästen und -paletten gilt

Anlage 5 (zu § 6)
Kennzeichnung von Verpackungen

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