Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Bund
Vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1369)
Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Juni 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, und auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern:
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