Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Saarland
Vom 27. Januar 2000 (Amtsbl. I S. 268), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2023 (Amtsbl. I. S. 94)
Auf Grund des 5 Abs. 5, 7 Abs. 3, 8 und 14 Abs. 6, 15 Abs. 1, 17 Abs. 2, 27 Abs. 5, 32 Abs. 2, 37 Abs. 1 Nr. 2, 41 Abs. 2, 42 Abs. 2 und 45 Abs. 4 des Gesetzes zur Erhaltung und jagdlichen Nutzung des Wildes (Saarlndisches Jagdgesetz - SJG) vom 27. Mai 1998 (Amtsbl. S. 638) verordnet das Ministerium fr Umwelt hinsichtlich des 17 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Ministerium fr Finanzen und Bundesangelegenheiten und hinsichtlich des 27 Abs. 5 im Benehmen mit dem Ministerium fr Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales:
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