Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe
Gesetzgeber: Sachsen-Anhalt
Vom 24. August 2005, GVBl. LSA S. 597
Aufgrund des 9 Satz 2, des 10 Abs. 3 Satz 3, des 21a Satz 2, des 22 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit 10 Abs. 3 Satz 3 und des 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vorn 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt gendert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. August 2004 (BGBl. II S. 1154), in Verbindung mit 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zur bertragung von Verordnungsermchtigungen im Bereich der Landwirtschaft vom 6. April 2005 (GVBl. LSA S. 176) und Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung Sachsen-Anhalt ber den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSA S. 779), zuletzt gendert durch Beschluss vom 25. Januar 2005 (MBl. LSA S. 31), wird verordnet:
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