Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Brandenburg
Vom 28. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 9 S. 47), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Mai 2024 (GVBl. II Nr. 32 S. 1, geändert GVBl. II Nr. 37)
Auf Grund des 7 Absatz 1, des 23 Absatz 4. des 26 Absatz 1, des 29 Absatz 10, des 31 Absatz 1, des 35 Absatz 5, des 41 Absatz 8, des 45 Absatz 2 und des 52 Absatz 2 des Jagdgesetzes fr das Land Brandenburg vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 250), von denen 31 Absatz 1 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 33) gendert worden ist, verordnet der Minister fr Lndliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und nach Anhrung des Ausschusses fr Lndliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft und der Landesvereinigung der Jger:
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