Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Bayern
Vom 29. Januar 1959, GVBl S. 103, zuletzt gendert durch 1 Absatz 82 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl S. 104,106)
Auf Grund der Artikel 7 Abs. 3 und 51 des Gesetzes ber die Forstrechte (FRG) vom 3. April 1958 (GVBl S. 43) erlt das Bayer. Staatsministerium fr Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bayer. Staatsministerien des Innern und der Justiz folgende Durchfhrungsverordnung:
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