des § 94 Satz 1 und des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) und
der §§ 3 und 5 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen und Zuständigkeiten vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291), geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 65),
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