Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Bayern
Vom 24. Juli 1990, GVBl. S. 254, ber. S. 384, geändert am 22. Juli 2014, GVBl. S. 286, 307
Auf Grund von Art. 1 § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) vom 12. Februar 1990 (BGBl I S. 205), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 20. Juni 1990 (BGBl I S. 1080) und Art. 6a des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in den Umweltfragen (BayRS 1102-3-U), geändert durch Gesetz vom 19. Juli 1990 (GVBl S.229), erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
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