Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Bayern
Vom 1. März 1983 (GVBl. S. 51), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 5. Juli 2023 (GVBl. S. 487)
Auf Grund von Art. 11 Abs. 2 Satz 4, Art. 13 Abs. 4, Art. 29 Abs. 5 Satz 1, Art. 29a Abs. 4 Satz 1, Art. 31 Abs. 1 Satz 2, Art. 32 Abs. 7, Art. 33 Abs. 1 und 4, Art. 34 Abs. 3, Art. 39 Abs. 3, Art. 41 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 Satz 3, Art. 43 Abs. 2 Satz 2, Art. 47 Nr. 3, Art. 47a Abs. 2, Art. 49 Abs. 3 Satz 4, Art. 50 Abs. 6 Satz 6, Art. 51 und 61 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayRS 792-1-L), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 470), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich der §§ 12a bis 12f und der §§ 18 und 19 Nr. 2 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, hinsichtlich des § 23 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern und hinsichtlich des § 5 Abs. 1 und des § 31 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
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